Vereinsstatuten

1. Name und Sitz
Unter dem Namen „Leben mit Autismus Basel“ besteht ein Verein im Sinne von Art. 60 ff. ZGB mit Sitz im Kanton Basel-Stadt, an der Adresse der Präsidentin/des Präsidenten. Der Verein ist politisch und konfessionell unabhängig.

2. Ziel und Zweck
Der Verein bezweckt:

  • Organisation von Freizeitaktivitäten für betroffene Kinder und Jugendliche

  • Organisation von Gruppentreffen für betroffene Kinder und Jugendliche zur Stärkung der sozialen Kompetenzen

  • Ermöglichung von Begegnung und Austausch für betroffene Familien

  • Vernetzung und Information zum Thema Autismus

Der Verein verfolgt keine kommerziellen Zwecke und erstrebt keinen Gewinn.

3. Mittel
Die finanziellen Mittel des Vereins bestehen aus:

  • Mitgliederbeiträgen

  • Erträgen aus eigenen Veranstaltungen

  • Subventionen von Stiftungen

  • Sonstigen Zuwendungen

4. Mitgliedschaft
Mitglieder können natürliche und juristische Personen werden, die den Vereinszweck unterstützen.
Nur Mitglieder, die natürliche Personen sind, haben das aktive Stimmrecht sowie das aktive und passive Wahlrecht.
Aufnahmegesuche sind schriftlich an den Vorstand zu richten; dieser entscheidet über die Aufnahme.

Alle Mitglieder zahlen einen Jahresbeitrag, der jährlich von der Mitgliederversammlung festgelegt wird, amtierende Vorstandsmitglieder sind vom Beitrag befreit. Die Höhe des Mitgliedsbeitrags kann vom Vorstand individuell angepasst werden, wenn es die finanziellen Möglichkeiten eines Mitgliedes erfordern.

Es wird ein Fördermitgliedsbeitrag festgelegt, den Mitglieder freiwillig bezahlen können.

5. Erlöschen der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet auf Ende des Kalenderjahres

  • bei natürlichen Personen durch Austritt oder Tod

  • bei juristischen Personen durch Austritt oder Auflösung der juristischen Person

  • wenn ein Mitglied trotz Mahnung und ohne finanzielle Gründe den Mitgliederbeitrag schuldig bleibt

Die Mitgliedschaft endet sofort nach endgültigem Ausschluss einer juristischen oder natürlichen Person.

6. Austritt und Ausschluss
Ein Vereinsaustritt ist jederzeit möglich. Das Austrittsschreiben sollte schriftlich an den Vorstand gerichtet werden. Für ein angebrochenes Jahr sollte der volle Mitgliederbeitrag bezahlt werden.

Ein Mitglied kann vom Vorstand aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn dieses trotz Verwarnung ein den Verein schädigendes oder gegen dessen Interessen gerichtetes Verhalten zeigt. Der Vorstand fällt den Ausschlussentscheid. Das Mitglied kann gegen den Ausschlussentscheid rekurrieren durch eine schriftliche Mitteilung an die Präsidentin/den Präsidenten. Der Rekurs hat aufschiebende Wirkung, über den Rekurs entscheidet die Mitgliederversammlung.

7. Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind:

a) die Mitgliederversammlung

b) der Vorstand

8. Die Mitgliederversammlung
Das oberste Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung. Eine ordentliche Mitgliederversammlung findet auf Einladung der Präsidentin/des Präsidenten einmal jährlich statt.

Die Mitgliederversammlung kann in Ausnahmefällen online stattfinden.

Die Präsidentin/der Präsident leitet die Sitzung.

Zur Mitgliederversammlung werden die Mitglieder mindestens 14 Tage im Voraus schriftlich unter Angabe der Traktanden eingeladen. Einladungen per E-Mail sind gültig.

Anträge zuhanden der Mitgliederversammlung sind bis spätestens 7 Tage vor dem Termin der Mitgliederversammlung schriftlich oder per E-Mail an die Präsidentin, den Präsidenten zu richten.

Der Vorstand oder mindestens 1/5 der stimmberechtigten Mitglieder können die Einberufung einer ausserordentlichen Mitgliederversammlung unter Angaben des Zwecks verlangen. Die Versammlung hat spätestens 6 Wochen nach Eingang des Begehrens zu erfolgen.

Die Mitgliederversammlung hat die folgenden Aufgaben und Kompetenzen:

a. Genehmigung des Jahresberichtes

b. Genehmigung der Jahresrechnung und des Budgets

c. Entlastung des Vorstandes

d. Wahl des Vorstandes und der Präsidentin/des Präsidenten

e. Festsetzung des Mitgliederbeitrages und des Förderbeitrages auf Antrag des Vorstandes

f. Beschlussfassung über Anträge des Vorstandes und der Mitglieder

g. Änderung der Statuten

h. Entscheid über weitergezogene Ausschlüsse von Mitgliedern

i. Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins und die Verwendung des Liquidationserlöses.

Jede ordnungsgemäss einberufene Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.

Die Mitglieder fassen die Beschlüsse mit dem einfachen Mehr der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit fällt die Präsidentin/der Präsident den Stichentscheid.

Statutenänderungen benötigen die Zustimmung einer 2/3 –Mehrheit der anwesenden Mitglieder.

Über die gefassten Beschlüsse führt ein Vorstandsmitglied ein Protokoll.

9. Der Vorstand
Der Vorstand setzt sich zusammen aus:

  • Der Präsidentin/dem Präsidenten

  • Der Vizepräsidentin/dem Vizepräsidenten

  • Der Kassiererin/dem Kassier

  • Zusätzlich können ein oder mehrere Beisitzerinnen/Beisitzer gewählt werden

Die Amtszeit beträgt 1 Jahr, eine Wiederwahl ist möglich. Der gewählte Vorstand konstituiert sich selber.

Dem Vorstand obliegt

a. Die Führung der laufenden Geschäfte, die Umsetzung der von der Mitgliederversammlung gefassten Beschlüsse und die Vertretung des Vereins nach aussen.

b. Die Vorbereitung und Durchführung der Mitgliederversammlung (einschliesslich Erstellen der jährlichen Vereinsrechnung, des Rechenschaftsberichtes und des Budgets)

c. Das Einsetzen von Arbeitsgruppen

d. Das Beauftragen und Anstellen von Personen für die Unterstützung der Vereinsziele gegen eine angemessene Entschädigung

e. Das Abschliessen von Verträgen

f. Der Vorstand verfügt über alle Kompetenzen, die nicht von Gesetzes wegen oder gemäss dieser Statuten einem anderen Organ übertragen sind.

Der Vorstand versammelt sich, sooft es die Geschäfte verlangen. Jedes Vorstandsmitglied kann unter Angabe der Gründe die Einberufung einer Sitzung verlangen. Die Präsidentin/der Präsident lädt zur Vorstandssitzung ein, es wird ein Beschlussprotokoll geführt.

Der Vorstand fällt Beschlüsse mit dem einfachen Mehr der Stimmen, bei Stimmengleichheit entscheidet die Präsidentin/der Präsident.

Sofern kein Vorstandsmitglied mündliche Beratung verlangt, ist die Beschlussfassung auf dem Zirkularweg (auch E-Mail) gültig. Ausserdem sind virtuelle Sitzungen möglich.

Der Vorstand ist grundsätzlich ehrenamtlich tätig, er hat Anrecht auf Vergütung der effektiven Spesen und ist vom Mitgliederbeitrag befreit.

10. Revision
Der Verein „Leben mit Autismus Basel“ untersteht keiner Revisionspflicht. Auf Antrag des Vorstandes oder auf Beschluss der Mitgliederversammlung kann eine interne Revision durchgeführt werden.

11. Zeichnungsberechtigung
Vorstandsmitglieder können mit Einzelunterschrift in ihrem Verantwortungsbereich Geschäfte bis zu einem Wert von CHF 500, mit Kollektivunterschrift bis CHF 3000 tätigen. Grundsätzlich sind Geschäfte über CHF 500 im Rahmen des Budgets vom gesamten Vorstand zu bewilligen.

12. Haftung
Für die Schulden des Vereins haftet nur das Vereinsvermögen. Eine persönliche Haftung der Mitglieder ist ausgeschlossen.

13. Auflösung des Vereins
Ein Beschluss über die Vereinsauflösung kann durch die Mitgliederversammlung getätigt werden. Dieser setzt die entsprechende Traktandierung in der den Mitgliedern mit der Einladung zur Mitgliederversammlung ordnungsgemäss zugestellten Traktandenliste voraus und bedarf der Zustimmung von 2/3 der anwesenden Mitglieder.

Bei einer Auflösung des Vereins fällt das Vereinsvermögen nach Beschluss durch die Mitgliederversammlung, die die Vereinsauflösung beschlossen hat, an eine steuerbefreite Organisation, welche den gleichen oder einen ähnlichen Zweck verfolgt. Die Verteilung des Vereinsvermögens unter den Mitgliedern ist ausgeschlossen.

14. Inkrafttreten
Diese Statuten wurden an der Mitgliederversammlung vom 08.03.2021 angenommen und sind mit diesem Datum in Kraft getreten.

Die Präsidentin / Die Vizepräsidentin